Informationen für Erziehungsberechtigte zur Sonderbetreuungszeit

Liebe Eltern,

unter folgendem Link vom Bundesministerium für Arbeit finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Sonderbetreuungszeit:

 Sonderbetreuungszeit COVID-19

 

Was ist Sonderbetreuungszeit?

Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie.

Zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2021 soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, mit Hilfe eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit sowie der Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen möglich gemacht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen.

Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist z.B. dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Verwandte (wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister) oder Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können. 

Verordnungen der Bildungsdirektion, mit welchen ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, stellen zwar eine schulbehördliche und keine gesundheitsbehördliche dar, sie sind aber jedenfalls eine „Schließung aufgrund einer behördlichen Maßnahme“ im Sinne des § 18b AVRAG, sodass die Möglichkeit auf Sonderbetreuungszeit, zumindest nach § 18b Abs 1a (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) besteht.

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